AGB

§1. Inkrafttreten des Vertrages.
Für Umzüge im südhessischen Main-Taunus-Kreis und EU sind die zu erbringenden Leistungen in Schriftform festzuhalten. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Weisungen, Änderungen, Absprachen, finden keine Anwendung.

§2. Transportübernahme im Allgemeinen.
Die Durchführung eines Umzuges setzt voraus, dass der Umzug unter normalen Verhältnissen durchgeführt werden kann. Die Hauptverkehrstraßen, sowie Straßen und Wege zur Be- oder Entladestelle müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein. Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrtverhältnisse höchstens 20 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und Hauseingang. Hauseingänge, Korridore, Treppen usw. sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen. Wird der Möbelspediteur über die möglichen Schwierigkeiten nicht informiert, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder dem Auftraggeber die Kosten für Sonderaufwand nach seinem Ermessen in Rechnung zu stellen. Lassen die Verhältnisse an der Be- oder Entladestelle oder behördliche Bestimmungen die Durchführung des Transportes nicht zu, ohne dass der Möbelspediteur rechtzeitig darüber informiert ist, so fallen dem Absender alle im Vertrag festgelegten Kosten zur Last.

§3. Beauftragung weiterer Frachtführer / Handwerker.
Zur Durchführung des Auftrages können weitere Frachtführer herangezogen werden, der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden. Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Frachtführer / Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für die sorgfältige Auswahl.

§4. Pflichten des Möbelspediteurs.
Der Möbelspediteur ist verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen, im Vertrag schriftlich festgehalten Transportmittel am vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Er führt den Auftrag vertragsgemäß und mit notwendiger Sorgfalt aus. Um einen Schaden zu verhüten, hat er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden.

§5. Pflichten des Auftraggebers.
Der Absender hat dem Möbelspediteur rechtzeitig die Adresse des Empfängers, Ort der Ablieferung und die örtlichen Verhältnisse genau zu bezeichnen. Ebenso ist er verpflichtet, den Möbelspediteur auf die besondere Beschaffenheit des Transportgutes und dessen Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen. Der Absender ist verpflichtet, die vom Hersteller vorgesehenen Sicherungen an beweglichen oder elektronischen Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio-, PC Soft- und Hardware, Hifi, EDV-Anlagen und ähnl. zur Verfügung zu stellen. Sobald der Spediteur nicht mit Einpackservice beauftragt ist, sind die besonders gefährdeten Gegenstände wie Marmor, Glas, Porzellan, Rahmen, Lampen, Lampenschirme und ähnliche Gegenstände von großer Empfindlichkeit ausreichend für den Transport zu sichern. Eine Original- oder gleichwertige Verpackung wird dabei empfohlen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet. Soweit nichts anders vereinbart, ist der Absender verpflichtet, die empfindlichen Böden, Wände, Gitter in der Wohnung, Treppenhaus und Aufzug mit den dafür vorgesehenen Mitteln zu schützen. Soweit nichts anders vereinbart, obliegt die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente, Bewilligungen, Kostenübernahmebescheinigungen und Genehmigungen aller Art dem Absender. Bei einem unklaren Umfang und Anzahl der Transportgegenstände, ist der Absender bei Abholung des Umzugsgutes verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wurde. Nach Beendigung der Auftrags wird dem Absender ausdrücklich empfohlen zu prüfen ob irgendwelche Gegenstände nicht im Auto vergessen wurden. Für die in den Fahrzeugen des Möbelspediteurs irrtümlich vergessenen Gegenstände übernimmt der Spediteur nur dann Haftung, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese tatsächlich von Ihm transportiert wurden. Bei einem Schwertransport (Güter über 100 Kg) oder Einsatz eines Außenaufzugs ist der der Auftraggeber verpflichtet (durch Nachfrage bei einer Fachfirma für Statik oder Hausverwaltung) zu vergewissern, dass die Trageflächen, Stufen, Rampen, Podeste, Geländer, Hausfassaden u.ä. für die entsprechend hohe Beanspruchung der Trageflächen geeignet sind. Im Rahmen seiner Tätigkeit ist dem Spediteur eine solche Überprüfung während seines Einsatzes nicht zuzumuten. Dabei sind die besonderen Haftungssausschlussgründe zu beachten.

§6. Kosten.
Für Umzuge im südhessischen Main-Taunus-Kreis und EU gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung im Angebot aufgeführten Preise. Preisangebote des Möbelspediteurs beziehen sich auf das Gut normalen Umfanges, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte Beförderungsverhältnisse voraus, sowie ungehinderte Verbindungswege und die Möglichkeit des Transports durch Treppenhaus mit sofortigem Auf- und Abladen. Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme und nur wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird. Wenn nichts anders vereinbart ist, sind die angegebenen Preise Bruttopreise und beinhalten die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Davon ausgenommen sind die Angebote an Gewerbetreibende.

§7. Zusatzleistungen, Mehraufwand.
Zusätzlich zu vergüten sind beim Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen, Transport mit einem Schrägaufzug durch Fenster oder über Balkon, Sonderaufwand durch Witterungs- oder Straßenverhältnisse an der Be- oder Entladestelle, Sonderaufwand durch Transport von Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind, dies gilt auch, wenn die Umstände durch Dritte verursacht sind, das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes, das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen und anderen Beleuchtungskörpern und an das Stromnetz angeschlossenen Geräten, die Gestellung und Tausch von Paletten und sonstigen Ladehilfs- und Packmittel, Montage, Transport von Kühlschränke/ Truhen von über 200 l, Klaviere, Flügel, Tresore und sonstige Güter von über 100 Kilo Eigengewicht, Transport von Güter, deren Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht. Zu Sonderaufwand gehört die Durchführung anderer, als im Vertrag vereinbarter und schriftlich festgehaltener Leistungen, als auch Leistungen, deren Umfang bei der Auftragserteilung nicht eindeutig definiert wurde.

§8. Fälligkeit des Entgelts.
Der Rechnungsbetrag ist, sofern vertraglich nicht anders vereinbart wurde, bei Inlandstransporten vor Beendigung der Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar / vorherige Überweisung / oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu entrichten. Die Bezahlung in ausländischer Währung ist nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. Hier findet §419 entsprechende Anwendung.

§9. Erstattung von Umzugskosten.
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle, Arbeitgeber oder Sozialbehörde Anspruch auf Umzugskostenerstattung hat, kann der Absender diese Stelle anweisen, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung direkt an den Spediteur auszuzahlen. Weigert sich diese Stelle die Kosten zu tragen, so erklärt sich der Absender damit einverstanden, die Kosten in voller Höhe aus eigenen Mitteln zu auszuzahlen. Im Falle einer Kostenerstattung gilt das zwischen dem Spediteur und Kostenträger vereinbarte Zahlungsziel.

§10. Lagerung.
Der Einlagerer ist verpflichtet, den Lagerhalter besonders darauf hinzuweisen, wenn nachfolgende Güter Gegenstand der Lagerung werden sollen: Feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übel riechende Güter und Güter, welche Nachteile für das Lager, andere Lagergüter und Personen befürchten lassen; Güter, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind; Güter, die wie etwa Lebensmittel – geeignet sind, Ungeziefer anzulocken; Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie z. B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke; ebenso lebende Tiere und Pflanzen. Der Lagerhalter ist berechtigt, die Lagerung vorstehender Güter abzulehnen.

§11. Haftung des Frachtführers.
Die Haftung des Möbelspediteurs beginnt mit der Übernahme des Transportgutes und endet mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort des Auftraggebers, der Einlagerung oder der Übergabe der Ladung an einen anderen Frachtführer. Für Schäden an Räumlichkeiten haftet der Spediteur für die Zeit seiner Anwesenheit an der Be- oder Entladestelle. Die Haftung des Frachtführers wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von Euro 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Maßgebend für die Erstattung im Schadensfall ist der Zeitwert des Umzugsgutes. Der Zeitwert entspricht dem Betrag, mit dem gleichartiges Gut unter Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen alt und neu angeschafft werden kann. Der Möbelspediteur haftet für Schäden, die nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit seines Personals verursacht worden sind. Lassen sich der Wahrscheinlichkeit nach auch bei großer Sorgfalt die Schäden nicht vermeiden, so haftet der Spediteur für keine Schäden. Bei Kleinschäden, die die Weiterverwendung der beschädigten Sache nicht verhindern, beschränkt sich die Haftung auf die Kosten einer möglichen Reparatur oder einer Entschädigung für Wertminderung.

§12. Haftungsausschluss nach §451g HGB.
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist: 1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden; 2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender, sofern dieser vertraglich zur Verpackung und Kennzeichnung verpflichtet ist; 3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender, sofern dieser vertraglich hierzu verpflichtet ist. 4. Beförderung von nicht vom Spediteur verpacktem Gut; 5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Große oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer möglichen Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat; 6.Beförderung der Tiere oder Pflanzen; 7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, innerem Verderb oder Auslaufen, erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Frachtführer kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

§13. Andere Haftungssausschlussgründe.
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis). Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder Beschädigung durch ein Verschulden des Auftraggebers, eine von ihm erteilte Weisung, sein ungeeignetes zur Verfügung gestelltes Werkzeug, eigene Mängel des Umzuggutes oder durch Umstände verursacht wurde, auf welche der Unternehmer keinen Einfluss hat. Das Gleiche gilt für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von angemessenen Anwendungshinweisen oder fehlerhafter Behandlung des Absenders entstanden sind. Es besteht keinerlei Haftung für Beschädigungen an Gegenständen, die zum Zeitpunkt des Transportes bereits sämtliche Beschädigungen aufweisen. Bestehen an den gelieferten Gegenständen vor dem Umzug Schäden oder deutliche Gebrauchsspuren, so ist der Absender nicht dazu verpflichtet, sie vor den Folgen sich weiter ausbreitenden Mängeln, Defekte oder Abnutzung zu schützen. Kratzer, kleine Abschürfungen und dergleichen sind übliche Abnutzungsspuren eines Umzugs, die nicht in die Beurteilung des Schadensumfanges einfließen. Handelt es sich bei einer Beförderung um gefährliches Umzugsgut, wobei der Absender den Spediteur nicht rechtzeitig auf die Gefahr, die vom Gut ausgeht, hingewiesen hat, so hat der Auftraggeber die kompletten Folgen eines solchen Transportes zu verantworten. Bei einer erhöhten Beanspruchung der Trageflächen ist der Spediteur von seiner Haftung befreit, sobald der entstandene Schaden nicht auf einen unsachgemäßen Gebrauch der Ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zurückzuführen ist und der Absender auf die Gefahr einer solchen Beförderung hingewiesen hat.

§14. Verpackungen.
Dem Absender werden keinerlei während eines Transportes unbrauchbar gewordene Verpackungsmaterialien erstattet.

§15. Schadensprotokoll.
Für die Anzeige eines Schadens findet §438 HGB Anwendung. Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sollten auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll spezifiziert festgehalten werden. Sie sind dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden, dabei hat der Absender nachzuweisen, dass der Schaden unter der Obhut des Spediteurs eingetreten ist. Pauschale Hinweise reichen keinesfalls. Die Meldung der Schäden erfolgt in Textform (per Post, Fax oder E-Mail) innerhalb vorgesehener Fristen.

§16. Lieferfrist.
Lieferzeitangaben sind annähernde Angaben und erfolgen nach bestem Ermessen. Sie gelten vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse.

§17 Montage.
Sofern nichts anderes vereinbart, ist die Möbelmontage nicht im Umzugspreis enthalten. Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. Durch eine gesonderte Prämie übernimmt der Spediteur die Möbelmontage, gegebenenfalls die Befestigung und Aufhängung an Massivwänden. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, die vom Spediteur zu montierenden Bauteile am vereinbarten Montagetermin einwandfrei, unbeschädigt und vollständig für die Montage bereitzustellen. Den Spediteur treffen keine Pflichten im Zusammenhang mit dem Kauf der Bauteile. Müssen Bauteile an einer Massivwand befestigt oder aufgehängt werden, so ist der Absender verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten über Art und Verlauf von Versorgungsleitungen, Tragfähigkeit der Wände sowie etwaige Besonderheiten zu vergewissern (z.B. durch Nachfrage bei Dritten wie Hausverwaltung, Hausmeister etc.). Hierüber hat der Kunde den Spediteur vor Beginn der Arbeit unaufgefordert zu informieren. Ein Anschluss von Elektrogeräte an Versorgungsanschlüsse erfolgt ausschließlich an vorhandene Anschlüsse, die in technisch Einwandfreiem Zustand, frei zugänglich und in der Nähe der betreffenden Geräte sind. Der Spediteur ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die Bauteile in den dafür vorgesehenen Räumen tatsächlich auf- und abgebaut, aufgestellt, befestigt oder aufgehängt werden können. Der Spediteur übernimmt nach gesonderter Auftragserteilung die Schnell – Küchenmontage der von ihm während des Umzugs abgebauten Küchen. Im Rahmen der Küchenmontage werden die Hoch- und Unterschränke an einer massiven Wand befestigt. Für die Befestigung an einer Rigipswand übernimmt Spediteur keine Haftung für die Tragfähigkeit der Befestigungen. Ebenso werden Elektro – und Wasseranschlüsse an vorhandene Leitungen / Anschlüsse übernommen. Dabei ist der Spediteur nicht berechtigt, Anschlüsse / Leitungen zu verändern. Zum vereinbarten Leistungsumfang der Küchenmontage gehört die Aufhängung / Aufstellung der Küchenschränke, Anschlüsse vorhandener Elektrogeräte (ohne Veränderung / Verlängerung der Anschlussleitungen), Verbindung von Arbeitsplatten mit Silikon / Verbindungsleisten, Zuschnitt unterer Sockelleisten (soweit am Umzugstag vorhanden). Weitere Leistungen, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind nicht Bestandteil der Küchenmontage.

§18. Kündigung, Terminverschiebung.
Bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag gelten die einschlägigen Bestimmungen der §§ 415 HGB, 346 ff BGB. Beim Rücktritt vom Vertrag nach erfolgter Auftragsbestätigung werden im Sinne einer pauschalierten Abgeltung für Aufwendungen und Bemühungen 20% der Gesamtkosten zu Lasten des Absenders berechnet. Bis zu 5 Werktage vor dem Umzugstermin werden Rücktrittskosten in Höhe von 40% der Gesamtkosten berechnet. Bei Rücktritt von innerhalb 2 Werktage, werden 60% der Gesamtkosten, bis zu 1. Werktag vor dem Umzugstermin 80% der Umzugskosten berechnet. Bei Stornierung am Umzugstag wird der Gesamtbetrag fällig. Der Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen. Für alle Fälle eines Verstoßes des Absenders gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages/AGB behält sich der Spediteur das das Recht vor, das bestehende Vertragsverhältnis unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche des Absenders mit sofortiger Wirkung zu beenden. Bestehen begründete Zweifel an den Eigentumsrechten oder Finanzieller Leistungsfähigkeit des Auftraggebers, behält sich der Spediteur das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Kosten oder negative Folgen, die dem Auftraggeber durch diesen Rücktritt entstehen, gehen zu seinen Lasten. Der Spediteur behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Räumlichkeiten oder Umzugsgüter am Umzugstag nicht für eine sichere Beförderung geeignet sind. Die dabei dem Spediteur entstandenen Kosten trägt in voller Höhe der Auftraggeber. Der Spediteur gewährt dem Auftraggeber eine einmalige Terminverschiebung ohne Stornokosten. Dieses soll spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Termin erfolgen. Bei einer kurzfristigen Terminverschiebung werden die terminbezogenen Leistungen, z.B. die Einrichtung der Halteverbotszonen in Rechnung gestellt.

§19. Personalien und Datenschutz.
Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, dass an der Echtheit oder der Befugnis begründete Zweifel bestehen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten an Dritte zur Durchführung der Leistungen herangezogene Unternehmen weitergegeben werden, oder, wenn es eine gesetzliche Verpflichtung zur Datenweitergabe besteht. Der Datenschutz bleibt hiervon unberührt. Der Absender versichert, dass alle von ihm gegenüber Umzugsunternehmen angegebenen persönlichen Daten der Wahrheit entsprechen und nur den Absender persönlich beschreiben.

§20. Geltung und Änderung von AGB.
Im Verhältnis zwischen dem Umzugsunternehmen und Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Etwaigen AGB des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, diese haben keine Gültigkeit. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Änderungen und Nebenabreden hierzu sind nur mit schriftlicher Bestätigung vom Spediteur wirksam. Der Spediteur behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Über die geänderten Bedingungen wird der Absender spätestens eine Woche vor dem Inkrafttreten informiert. Wenn der Kunde der Geltung der geänderten AGB innerhalb einer Woche vor ihrem Inkrafttreten nicht widersprochen hat, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen müssen schriftlich von beiden Vertragspartnern vereinbart werden, um rechtswirksamer Bestandteil des Vertrages zu sein. Sollte eine der vorgenannten Bedingungen keine Geltung haben, gilt die diesem Punkt entsprechende gesetzliche Regelung. Die übrigen Punkte bleiben unberührt wirksam. Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Unsere AGB gelten ebenso bei Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf die Geltung der AGB verwiesen wird.

§21. Gerichtsstand.
Für Rechtsstreitigkeiten ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig.

§22. Rechtswahl.
Es gilt deutsches Recht, die Verträge mit dem Umzugsunternehmen werden ausschließlich in deutscher Sprache geschlossen.